(red/dpa). Können sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Frage nicht einigen, so kann das Gericht das Sorgerecht für diesen Komplex einem Elternteil übertragen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Die Frage, ob Bilder der Kinder in den Social Media veröffentlicht werden dürfen, gehört dazu.

Die getrenntlebenden Eltern der beiden Kinder teilen sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die Mädchen leben bei ihrer Mutter und sehen den Vater regelmäßig. Dessen Lebensgefährtin betreibt einen Friseursalon. Sie hatte mit Zustimmung des Vaters Fotos der Kinder bei Facebook und Instagram eingestellt, um für ihr Geschäft Werbung zu machen. Die Mutter der beiden Kinder forderte sie auf, die Fotos zu löschen und eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Lebensgefährtin reagierte nicht – im Gegenteil: Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.

Kinderbilder in Social Media: Zustimmung nur eines Elternteils ausreichend?
Das Amtsgericht übertrug der Mutter das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder. Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne die erforderliche Zustimmung der Mutter online gestellt. Der Vater legte Beschwerde ein.

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht stimmte der Entscheidung zu. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele.

Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram sowie ihre Einstellung auf der Webseite hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.

Die Kinder würden mit diesen Bildern aus ihrer Kindheitszeit, die potenziell jedem zugänglich seien, für immer konfrontiert sein. „Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“

Oberlandesgericht Düsseldorf am 20. Juli 2021(AZ: 1 UF 74/21)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.