(red/dpa). Der ausländische Elternteil eines Kinds mit deutscher Staatsangehörigkeit hat nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.

Der Mann, algerischer Staatsangehöriger, hat einen 2001 geborenen Sohn. Der Junge hat die deutsche Staatsangehörigkeit, seine deutsche Mutter das alleinige Sorgerecht. 2009 heiratete der Mann eine Deutsche und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis „zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft“. Nach deren Aufhebung verkürzte die zuständige Ausländerbehörde 2010 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Zugleich erteilte sie dem Mann allerdings eine Aufenthaltserlaubnis, um die Personensorge für seinen Sohn ausüben zu können. Diese wurde zuletzt bis 2017 verlängert, danach erhielt der Mann keine Verlängerung mehr. Er wurde aufgefordert, Deutschland zu verlassen, andernfalls drohe ihm die Abschiebung.

Vor Gericht wollte der Mann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht erreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Ausländerbehörde rechtmäßig entschieden habe. Nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft stehe dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu.

Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist die Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung der Personensorge“ auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, wenn das Kind

  • mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und
  • sich in einer Ausbildung befindet.

(§ 28 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2022 (AZ: BVerwG 1 C 49.21)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

(red/dpa). Das Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters kann die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Es verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wenn sich herausstellt, dass der Mann nicht der biologische Vater ist.

Die kongolesische Frau brachte 2014 in Deutschland ein Kind zur Welt. Für den Jungen erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft an, so dass dieser mit Zustimmung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Der Mann ließ 2017 gerichtlich feststellen, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war.

Die zuständige Behörde stellte fest, dass der Junge nun kein deutscher Staatsangehöriger mehr sei. Er habe dadurch die Staatsangehörigkeit erworben, dass er nach Anerkennung der Vaterschaft von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme.

Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche Vater nicht der Vater ist?
Das sah das Gericht anders. Für diesen Verlust der Staatsangehörigkeit gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Richter verwiesen auf das Grundgesetz:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“
(Art 16 Abs. 1)

Die rechtskräftige Feststellung, dass der Mann nicht Vater des Kinds ist, beseitige eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes – nicht etwa nur den Schein einer solchen. Damit handele es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2GG falle.

Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22. Juli 2021 (AZ: 8 K 814/21)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

(red/dpa). Können sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Frage nicht einigen, so kann das Gericht das Sorgerecht für diesen Komplex einem Elternteil übertragen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Die Frage, ob Bilder der Kinder in den Social Media veröffentlicht werden dürfen, gehört dazu.

Die getrenntlebenden Eltern der beiden Kinder teilen sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die Mädchen leben bei ihrer Mutter und sehen den Vater regelmäßig. Dessen Lebensgefährtin betreibt einen Friseursalon. Sie hatte mit Zustimmung des Vaters Fotos der Kinder bei Facebook und Instagram eingestellt, um für ihr Geschäft Werbung zu machen. Die Mutter der beiden Kinder forderte sie auf, die Fotos zu löschen und eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Lebensgefährtin reagierte nicht – im Gegenteil: Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.

Kinderbilder in Social Media: Zustimmung nur eines Elternteils ausreichend?
Das Amtsgericht übertrug der Mutter das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder. Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne die erforderliche Zustimmung der Mutter online gestellt. Der Vater legte Beschwerde ein.

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht stimmte der Entscheidung zu. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele.

Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram sowie ihre Einstellung auf der Webseite hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.

Die Kinder würden mit diesen Bildern aus ihrer Kindheitszeit, die potenziell jedem zugänglich seien, für immer konfrontiert sein. „Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“

Oberlandesgericht Düsseldorf am 20. Juli 2021(AZ: 1 UF 74/21)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

Frankfurt /Berlin (DAV). Grundsätzlich können auch Kleinkinder beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Dafür entscheidend ist, dass die Kinder regelmäßigen Kontakt mit diesem Elternteil haben und in eine vertraute Umgebung kommen.

Die unverheirateten Eltern des Kinds hatten sich 17 Monate nach Geburt des Kinds getrennt. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Das Kind hatte bisher nicht beim Vater übernachtet.

Schon Ende 2019 hatte der Vater, der als Grundschullehrer arbeitet, versucht, Umgang mit dem Kind im Dezember 2019 einschließlich von sechs Übernachtungen durchzusetzen. Zu dieser Zeit wurde das Kind noch gestillt und hatte noch nie beim Vater übernachtet. Einen regelmäßigen Tages- oder Wochenendumgang am Wohnsitz der Mutter lehnte er ab. Er sei dazu finanziell nicht in der Lage. Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg.

Wann dürfen Kleinkinder beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten?
Nun forderte der Vater einen zusammenhängenden Ferienumgang. Das Amtsgericht stellte ihm Tages- und ggf. Wochenendumgänge zur Vorbereitung späterer Übernachtungen in Aussicht. Auch dies lehnte der Mann ab.

Das Gericht beschloss im Juni 2020, das der Vater mit dem Kind an jedem letzten Samstag im Monat (12.00 – 18 .00 Uhr) und am darauffolgenden Sonntag (10.00 – 16.00 Uhr) Umgang haben könne. Der Vater nahm diese Termine jedoch nicht wahr.
Er strebte weiterhin die Regelung von Ferienumgang anstatt des monatlichen Umgangs an. Er sei weder imstande noch bereit, diesen wahrzunehmen.

Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Im Gegenteil: Das Gericht stellte fest, dass wegen seiner Weigerungshaltung sein Umgangsrecht derzeit nicht zu regeln sei. Eine solche Entscheidung sei in Ausnahmefällen möglich. Dies gelte etwa dann, wenn man den Umgang nicht in der Form gewähren könne, wie es der umgangsberechtigte Elternteil wünsche, dieser sich aber weigere, die mögliche Umgangsform wahrzunehmen.

Umgang mit Übernachtungen nur nach Eingewöhnung
Ein Ferienumgang komme derzeit ohne Vorbereitung des Kinds auf Übernachtungen in der väterlichen Wohnung nicht in Frage, da das nicht dem Wohl des Kinds entspreche. Zwar sei ein Umgang mit Übernachtungen auch bei Kleinkindern möglich. Das sei aber im Einzelfall zu entscheiden. Wichtig sei dabei, ob das Kind bereits an den anderen Elternteil und dessen Umgebung gewöhnt sei und nicht – etwa durch einen längeren fehlenden Kontakt – eine Entfremdung eingetreten sei. Dabei sei auch das kindliche Zeitempfinden zu berücksichtigen.

So liege der Fall hier. Der Vater nehme bereits seit sechs Monaten sein Umgangsrecht nicht mehr wahr, es gebe also eine Entfremdung. Auch habe das Kind noch nie außerhalb des mütterlichen Haushalts übernachtet und kenne die Wohnung des Vaters nicht. Auf Kontakte mit Übernachtung müsse es vorbereitet werden – und dies können nur durch regelmäßige Tagesumgänge geschehen.

Auch die Behauptung des Vaters, in seinem Fall komme der Ausschluss von Übernachtungen einer Umgangseinschränkung gleich, ließ das Gericht nicht gelten. Die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern betrage etwa 400 Kilometer, und der Vater verfüge über ein hinreichendes Einkommen. Er könne sein Umgangsrecht also zunächst am Wohnsitz des Kinds wahrnehmen. Dies gelte umso mehr, als die räumliche Entfernung dadurch entstanden sei, dass der Vater in einen anderen Ort gezogen sei.

Oberlandesgericht Frankfurt am 24. November 2020 (AZ: UF 110/20) am 16. Juni 2021 (AZ: XII ZB 58/20)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

(red/dpa). Uneinigkeit von getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht darüber, ob das Kind getauft werden soll, ist kein Grund, die elterliche Sorge auf ein Elternteil zu übertragen. Können sich die Eltern gar nicht einigen, kann sich der betreuende Elternteil an das Gericht wenden und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach der Scheidung der Eltern 2015 lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Mit dem Vater hatte er regelmäßigen Umgang, bis die Mutter diesen ab Sommer 2018 verweigerte. Beim Amtsgericht beantragte sie ohne Erfolg, die Gesundheitsfürsorge für das Kind ihr alleine zu übertragen.

Im Beschwerdeverfahren wollte die Frau dann die Übertragung des gesamten Sorgerechts erreichen. Sie legte zahlreiche Konfliktpunkte mit dem Vater des Kinds dar, bei denen es aus ihrer Sicht aufgrund der Haltung des Mannes zu keiner Lösung komme. Dazu zählte sie unter anderem dessen Weigerung, der Taufe seines Sohns zuzustimmen.

Ohne Erfolg. Die von der Frau beschriebenen Konflikte zwischen den Eltern erforderten nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, entschied das Gericht.

Taufe: Eltern müssen sich ernsthaft um Einigung bemühen
Was die Taufe angehe, bestehe zwar Uneinigkeit zwischen den Eltern – der Vater wolle die Entscheidung dem Kind überlassen –, doch mache das keine Übertragung des Sorgerechts notwendig. Eine Taufe sei eine so genannte Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daher könne die Mutter hierfür eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Allerdings müsse sie sich zuvor bemühen, eine Einigung zu erzielen. „Rufen die Eltern das Familiengericht an, ohne sich zuvor ernstlich in eigener Verantwortung und Zuständigkeit um eine Einigung bemüht zu haben, so findet keine Entscheidung des Familiengerichts statt“, erklärte das Gericht. Um eine solche Einigung habe sich die Mutter jedoch nicht bemüht.

Die Richter betonten, dass einem Elternteil durch die Übertragung des Sorgerechts „kein Instrument zur einseitigen Lösung eines Umgangskonflikts“ gegeben werde. „Die Rechte des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang miteinander sind unverzichtbar.“

Oberlandesgericht Karlsruhe am 28. April 2019 (AZ: 20 UF 27/19)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag.

BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 364/19

(red/dpa). Können sich Eltern über eine bestimmte Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. So will es das BGB. Auch die Schutzimpfungen für ein Kind haben diese erhebliche Bedeutung.

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Sie konnten sich nicht darüber einigen, ob ihr 2018 geborenes Kind geimpft werden sollte. Die Mutter wollte die Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) vornehmen lassen. Der Vater lehnte die Impfungen ab. Er verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kinds. Die Mutter wandte sich an das Gericht und beantragte, über die Standardimpfungen alleine entscheiden zu können.

Mit Erfolg. Das Gericht übertrug ihr die Entscheidungsbefugnis. Ausschlaggebend für die Übertragung ist, welcher Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht ist.

Schutzimpfung: STIKO-Empfehlungen im Sinne des Kindeswohls
Die Entscheidung über Schutzimpfungen habe erhebliche Bedeutung, stellte das Gericht fest. Es ging davon aus, dass eine an den STIKO-Empfehlungen orientierte Entscheidung bei der Abwägung der Risiken dem Kindeswohl am besten entspreche. Die STIKO-Empfehlungen hätten die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die STIKO sehe auch vor, dass der Arzt bei jedem Patienten die Impffähigkeit prüfe. Vor diesem Hintergrund sei keine gerichtliche Aufklärung der Impffähigkeit notwendig. Den Sorgen des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kinds trügen die Empfehlungen der STIKO Rechnung.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2021 (AZ: 6 UF 3/21)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Leben die Eltern voneinander getrennt und haben sie die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind, müssen sie grundsätzlich bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, eine gemeinsame einvernehmliche Entscheidung treffen.

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, kann derjenige Elternteil Entscheidungen treffen, bei dem sich das Kind aufhält. Das sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben.

In der Ferien- und Urlaubszeit stellt sich häufig die Frage, ob ein Elternteil mit dem Kind eine Urlaubsreise ins Ausland unternehmen kann und ob sich der andere Elternteil mit der Urlaubsreise einverstanden erklären muss. In der Praxis muss also geprüft werden, ob eine Urlaubsreise eine bedeutsame Angelegenheit für das Kind darstellt, oder ob diese eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist.

Darauf gibt es keine eindeutige Antwort, so dass es in der Regel bei der Beurteilung einer Abwägung im Einzelfall bedarf. Hierbei werden insbesondere die Situation im geplanten Urlaubsgebiet, sowie die persönlichen Verhältnisse der Familie und des Kindes berücksichtigt.

Handelt es sich daher um eine Reise in ein Urlaubsgebiet, für das beispielsweise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde, die Gefahr terroristischer Anschläge, konkrete Gefahr der Entführung besteht oder handelt es sich um ein politisches Krisengebiet, so dürfte es sich bei einer solchen Urlaubsreise um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handeln.

Eine solche Gefahr wird im europäischen Ausland wohl nicht anzunehmen sein, sodass eine solche Reise grundsätzlich auch ohne Einverständnis des anderen Elternteils vorgenommen werden kann.

Es gibt aber ebenfalls außereuropäische Urlaubsziele, die ohne Zustimmung des anderen Elternteils besucht werden können, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 29.05.2007 -16 WF 83/07). So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass eine Urlaubsreise eines Elfjährigen mit seinem Vater nach China keine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung ist, da die Familie aus dem chinesischen Kulturkreis stammte und sich die Familie in der Vergangenheit häufiger in China aufgehalten habe (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1004).

Berücksichtigungsfähig sind also die in der Vergangenheit durchgeführten Reisen, fehlende Reisewarnungen für diese Gebiete, die klimatischen Verhältnisse usw.

So hat in einem anderen Fall das Kammergericht Berlin in seinem lesenswerten Beschluss vom 02.02.2017 -13 UF 163/16 entschieden, dass die Reise eines Vaters, der mit seinem Kind in den Ferien Umgang haben durfte, in einen Badeort in Thailand eine Alltagsentscheidung ist (vgl. KG Berlin FamRZ 2017, 1061).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass eine Alltagsentscheidung über eine Fernreise aufgrund von Sicherheitsbedenken nur dann zu einer sorgerechtlich zu qualifizierenden Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wird, wenn eine Reise in ein Krisengebiet geplant ist, in dem wie etwa Mitte 2014 in der Ostukraine Kriegshandlungen stattfanden, ein Passagierflugzeug abgeschossen wurde und zudem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag (FamRZ 2015, 150, KG Berlin FamRZ 2017, 1061 mit weiteren Nachweisen)

Es muss jedoch beachtet werden, dass es in einigen Ländern an der Grenze zu Problemen bei der Einreise kommen kann, wenn ein Kind ohne oder mit nur einer sorgeberechtigten Person reist. In Europa betrifft dies (nach Angaben des ADAC) insbesondere Bosnien & Herzegowina, Griechenland, Großbritannien, Kroatien, Nordmazedonien, Slowenien und Serbien. Manche Länder verlangen dabei die Vorlage einer amtlich beglaubigten Vollmacht oder noch weiterer Unterlagen. Die Details sollten auf jeden Fall mit der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des jeweiligen Reiselandes in Deutschland abgeklärt werden.

Nicht selten kommt es bei getrenntlebenden Eltern zum Streit, wenn Vater oder Mutter mit dem bei ihm lebenden Kind umziehen möchte. Das Gericht kann dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen – und entscheiden, dass der es erst zu einem späteren Zeitpunkt ausüben darf.

Die geschiedenen Eltern teilen sich das Sorgerecht für die beiden Söhne. Der ältere Bruder lebt beim Vater, der jüngere bei der Mutter. Streit gab es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diesen jüngeren Sohn, als die Mutter entschied, mit dem Kind zusammen zu ihrem Partner zu ziehen. Der lebt über 200 Kilometer entfernt.

Damit war der Vater nicht einverstanden. Beide Elternteile beantragten die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.

Das Gericht entschied, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Sie sollte erst dann über den Aufenthalt ihres zur Zeit der Entscheidung neunjährigen Sohns entscheiden dürfen, wenn dieser die Grundschule abgeschlossen haben würde.

Umzug: Wer entscheidet über gewöhnlichen Aufenthalt?
Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht nur um eine Entscheidung über den einmaligen Umzug gehe, sondern letztlich um den dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt des Jungen. Der Vater setze sich nicht nur gegen dessen Umzug zur Wehr, sondern fordere für den Fall des Umzugs den gewöhnlichen Aufenthalt seines Sohns bei ihm.

Bei seiner Entscheidung legte das Gericht zugrunde, dass beide Eltern erziehungsgeeignet seien und der Junge zu beiden die gleiche Bindung und Neigung habe. Dem Willen des Jungen könne keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Es sei deutlich geworden, dass er die Konsequenzen eines Umzugs über eine Entfernung von mehr als 200 Kilometer noch nicht ansatzweise abschätzen könne.

Die Mutter sei die Hauptbezugsperson für ihren Sohn. Dieser Aspekt habe unter Kontinuitätsgesichtspunkten eine hohe Bedeutung. Zwar müsse man auch das soziale Umfeld eines Kinds beachten. Einen Umzug im Kindesalter erleben jedoch viele Kinder und über einen längeren Zeitraum gesehen sei er für die weitere Entwicklung grundsätzlich nicht nachteilig.

Umzug erst nach Abschluss der Grundschule
Kurzfristige negative Folgen eines Umzugs für die Entwicklung eines Kinds seien allerdings möglichst gering zu halten. Daher sei es besser, wenn das Kind die Grundschule noch in seiner gewohnten Umgebung und der ihm vertrauten Schule beende. Daher müsse das Recht der Mutter, mit ihrem neuen Partner zusammenzuziehen, vorübergehend zurücktreten. Nach dem Ende der Grundschulzeit stehe für den Jungen dann ohnehin ein Umbruch an.

Die Befürchtungen des Vaters, dass der Umgang mit dem Kind nach einem Umzug einschlafen werde, beeindruckte das Gericht dagegen nicht. Ein solcher Umgang sei auch über eine Entfernung von reichlich 200 Kilometer möglich. Bald sei der Sohn alt genug, um die Strecke alleine mit einem der nahezu stündlich verkehrenden durchgehenden Züge zurückzulegen.

Oberlandesgericht Koblenz am 14. November 2018 (AZ: 13 UF 413/18)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

Wird in einer isolierten Kindschaftssache eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen, wird diese gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 FamFG, wonach eine Entscheidung erst mit Rechtskraft oder mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam wird, gilt nur in Familienstreitsachen, nicht aber in sonstigen Familiensachen. In Kindschaftssachen kann lediglich zusammen mit der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt werden, gemäß § 64 Abs. 3 FamFG durch einstweilige Anordnung zu beschließen, dass das Beschwerdegericht die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt.