(red/dpa). Uneinigkeit von getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht darüber, ob das Kind getauft werden soll, ist kein Grund, die elterliche Sorge auf ein Elternteil zu übertragen. Können sich die Eltern gar nicht einigen, kann sich der betreuende Elternteil an das Gericht wenden und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach der Scheidung der Eltern 2015 lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Mit dem Vater hatte er regelmäßigen Umgang, bis die Mutter diesen ab Sommer 2018 verweigerte. Beim Amtsgericht beantragte sie ohne Erfolg, die Gesundheitsfürsorge für das Kind ihr alleine zu übertragen.

Im Beschwerdeverfahren wollte die Frau dann die Übertragung des gesamten Sorgerechts erreichen. Sie legte zahlreiche Konfliktpunkte mit dem Vater des Kinds dar, bei denen es aus ihrer Sicht aufgrund der Haltung des Mannes zu keiner Lösung komme. Dazu zählte sie unter anderem dessen Weigerung, der Taufe seines Sohns zuzustimmen.

Ohne Erfolg. Die von der Frau beschriebenen Konflikte zwischen den Eltern erforderten nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, entschied das Gericht.

Taufe: Eltern müssen sich ernsthaft um Einigung bemühen
Was die Taufe angehe, bestehe zwar Uneinigkeit zwischen den Eltern – der Vater wolle die Entscheidung dem Kind überlassen –, doch mache das keine Übertragung des Sorgerechts notwendig. Eine Taufe sei eine so genannte Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daher könne die Mutter hierfür eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Allerdings müsse sie sich zuvor bemühen, eine Einigung zu erzielen. „Rufen die Eltern das Familiengericht an, ohne sich zuvor ernstlich in eigener Verantwortung und Zuständigkeit um eine Einigung bemüht zu haben, so findet keine Entscheidung des Familiengerichts statt“, erklärte das Gericht. Um eine solche Einigung habe sich die Mutter jedoch nicht bemüht.

Die Richter betonten, dass einem Elternteil durch die Übertragung des Sorgerechts „kein Instrument zur einseitigen Lösung eines Umgangskonflikts“ gegeben werde. „Die Rechte des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang miteinander sind unverzichtbar.“

Oberlandesgericht Karlsruhe am 28. April 2019 (AZ: 20 UF 27/19)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)