Wird in einer isolierten Kindschaftssache eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen, wird diese gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 FamFG, wonach eine Entscheidung erst mit Rechtskraft oder mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam wird, gilt nur in Familienstreitsachen, nicht aber in sonstigen Familiensachen. In Kindschaftssachen kann lediglich zusammen mit der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt werden, gemäß § 64 Abs. 3 FamFG durch einstweilige Anordnung zu beschließen, dass das Beschwerdegericht die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt.
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