Leben die Eltern voneinander getrennt und haben sie die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind, müssen sie grundsätzlich bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, eine gemeinsame einvernehmliche Entscheidung treffen.

Bei Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, kann derjenige Elternteil Entscheidungen treffen, bei dem sich das Kind aufhält. Das sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben.

In der Ferien- und Urlaubszeit stellt sich häufig die Frage, ob ein Elternteil mit dem Kind eine Urlaubsreise ins Ausland unternehmen kann und ob sich der andere Elternteil mit der Urlaubsreise einverstanden erklären muss. In der Praxis muss also geprüft werden, ob eine Urlaubsreise eine bedeutsame Angelegenheit für das Kind darstellt, oder ob diese eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist.

Darauf gibt es keine eindeutige Antwort, so dass es in der Regel bei der Beurteilung einer Abwägung im Einzelfall bedarf. Hierbei werden insbesondere die Situation im geplanten Urlaubsgebiet, sowie die persönlichen Verhältnisse der Familie und des Kindes berücksichtigt.

Handelt es sich daher um eine Reise in ein Urlaubsgebiet, für das beispielsweise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde, die Gefahr terroristischer Anschläge, konkrete Gefahr der Entführung besteht oder handelt es sich um ein politisches Krisengebiet, so dürfte es sich bei einer solchen Urlaubsreise um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handeln.

Eine solche Gefahr wird im europäischen Ausland wohl nicht anzunehmen sein, sodass eine solche Reise grundsätzlich auch ohne Einverständnis des anderen Elternteils vorgenommen werden kann.

Es gibt aber ebenfalls außereuropäische Urlaubsziele, die ohne Zustimmung des anderen Elternteils besucht werden können, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 29.05.2007 -16 WF 83/07). So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass eine Urlaubsreise eines Elfjährigen mit seinem Vater nach China keine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung ist, da die Familie aus dem chinesischen Kulturkreis stammte und sich die Familie in der Vergangenheit häufiger in China aufgehalten habe (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1004).

Berücksichtigungsfähig sind also die in der Vergangenheit durchgeführten Reisen, fehlende Reisewarnungen für diese Gebiete, die klimatischen Verhältnisse usw.

So hat in einem anderen Fall das Kammergericht Berlin in seinem lesenswerten Beschluss vom 02.02.2017 -13 UF 163/16 entschieden, dass die Reise eines Vaters, der mit seinem Kind in den Ferien Umgang haben durfte, in einen Badeort in Thailand eine Alltagsentscheidung ist (vgl. KG Berlin FamRZ 2017, 1061).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass eine Alltagsentscheidung über eine Fernreise aufgrund von Sicherheitsbedenken nur dann zu einer sorgerechtlich zu qualifizierenden Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wird, wenn eine Reise in ein Krisengebiet geplant ist, in dem wie etwa Mitte 2014 in der Ostukraine Kriegshandlungen stattfanden, ein Passagierflugzeug abgeschossen wurde und zudem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag (FamRZ 2015, 150, KG Berlin FamRZ 2017, 1061 mit weiteren Nachweisen)

Es muss jedoch beachtet werden, dass es in einigen Ländern an der Grenze zu Problemen bei der Einreise kommen kann, wenn ein Kind ohne oder mit nur einer sorgeberechtigten Person reist. In Europa betrifft dies (nach Angaben des ADAC) insbesondere Bosnien & Herzegowina, Griechenland, Großbritannien, Kroatien, Nordmazedonien, Slowenien und Serbien. Manche Länder verlangen dabei die Vorlage einer amtlich beglaubigten Vollmacht oder noch weiterer Unterlagen. Die Details sollten auf jeden Fall mit der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des jeweiligen Reiselandes in Deutschland abgeklärt werden.

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