Es stellt sich häufig die Frage, welches Gericht in einem Unterhaltsverfahren zuständig ist, wenn entweder der Unterhaltsgläubiger oder der Unterhaltsschuldner in einem Drittstaat lebt, also einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Sofern ein deutsches Gericht angerufen wird, überprüft dieses zunächst die eigene internationale Zuständigkeit nach der sogenannten EuUnthVO (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen).

Diese EU- Verordnung verdrängt als unmittelbar geltendes und vorrangiges Gemeinschaftsrecht die nationalen Rechte und begründet für die Mitgliedsstaaten eine einheitliche Zuständigkeitsordnung in Unterhaltssachen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 55) dabei ist der räumlich – personelle Anwendungsbereich der Verordnung gerade nicht auf den Bezug zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt, sondern gilt universell auch gegenüber Nichtvertragsstaaten.

Nach Art. 3 EuUnthVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates unter Anderem dann zuständig, wenn:

1. der Beklagte (Unterhaltsschuldner) seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Gerichts hat, oder

2. die berechtigte Person (Unterhaltsgläubiger) ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Gerichts hat.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einer Unterhaltssache über die gerichtliche Zuständigkeit zu befinden, in der die Antragstellerin in Paraguay ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und gegen einen in Deutschland lebenden Mann Unterhaltsansprüche geltend machte.

Das Gericht stellte im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung und Literatur fest, dass obwohl Paraguay nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ein Unterhaltsantrag bei einem Gericht in Deutschland gestellt werden kann, nachdem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2017 -18 WF 3/17).

Zu beachten ist jedoch, dass nach Art. 15 EuUnthVO das anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23 November 2017 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt wird. Nach Art. 3 dieses Protokolls ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In dem Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe, musste das Gericht den Unterhaltsanspruch nach paraguayischen Recht beurteilen.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar