(red/dpa). Der ausländische Elternteil eines Kinds mit deutscher Staatsangehörigkeit hat nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.

Der Mann, algerischer Staatsangehöriger, hat einen 2001 geborenen Sohn. Der Junge hat die deutsche Staatsangehörigkeit, seine deutsche Mutter das alleinige Sorgerecht. 2009 heiratete der Mann eine Deutsche und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis „zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft“. Nach deren Aufhebung verkürzte die zuständige Ausländerbehörde 2010 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Zugleich erteilte sie dem Mann allerdings eine Aufenthaltserlaubnis, um die Personensorge für seinen Sohn ausüben zu können. Diese wurde zuletzt bis 2017 verlängert, danach erhielt der Mann keine Verlängerung mehr. Er wurde aufgefordert, Deutschland zu verlassen, andernfalls drohe ihm die Abschiebung.

Vor Gericht wollte der Mann die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht erreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Ausländerbehörde rechtmäßig entschieden habe. Nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft stehe dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu.

Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist die Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung der Personensorge“ auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, wenn das Kind

  • mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und
  • sich in einer Ausbildung befindet.

(§ 28 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2022 (AZ: BVerwG 1 C 49.21)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)