Die Ver­fahrens­kosten­hilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn nicht zuvor die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht, wenn die Ver­mittlungs­bemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder in Eilfällen.


Es ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten, dass er die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 – Az. 12 WF 87/22

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)