Eine gerichtliche Entscheidung darf sich nur auf Sachvortrag stützen, der bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung neuer Sachvortrag möglich, kann ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V. mit 156 ZPO. Dort heißt es in Absatz 1: “Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes steht, ob es die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (vgl. BGH NJW, 2000,142) Gleichwohl kann sich die Notwendigkeit der Wiedereröffnung aus Verfahrensfehlern ergeben. Abs. 2 des § 156 ZPO hat hierbei Fallgruppen besonders geregelt, die allerdings nicht abschließend sind. In Absatz 2 Satz 1 heißt es insoweit: Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler ( § 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht ( § 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt oder im Satz 2: nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund ( § 579, 580 ZPO) bilden. § 579 ZPO betrifft die Nichtigkeits- § 580 ZPO die Restitutionsklage.