(red/dpa). Beim Zugewinnausgleich im Zuge einer Scheidung sind Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner ausschlaggebend. Dies führt nicht selten zu Auseinandersetzungen, die das Gericht klären muss.
Das Ehepaar hatte am 31. Dezember 2000 geheiratet. 2015 ließen sie sich scheiden und stritten anschließend noch um den Zugewinnausgleich.
Die Frau hatte sich einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von rund 30.800 Euro errechnet. Ihr geschiedener Mann ging von einer niedrigeren Summe aus, da er meinte, dass sein Anfangsvermögen höher gewesen sei. Unter anderem war er der Meinung, dass die für 2000 errechnete Steuererstattung von rund 4.450 Euro, ausgezahlt 28. April 2001, mit einzuberechnen sei. Die Heirat habe schließlich erst am letzten Tag des Steuerjahres stattgefunden.
Nein, sagte das Gericht, die Steuererstattung sei bei der Bemessung des Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen, da das Steuerjahr am Stichtag noch nicht beendet gewesen sei. Der Veranlagungszeitraum müsse an diesem Tag jedoch bereits abgelaufen sein.
Das sei auch nicht grob unbillig. Im Gegenteil sei der Mann durch die Heirat am 31. Dezember 2000 berechtigt gewesen, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen. Umgekehrt müsse er als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinnehmen, dass die Erstattungsforderung zum relevanten Zeitpunkt – wenn auch denkbar knapp – nicht fällig gewesen sei.
Oberlandesgericht Köln am 26. August 2020 (AZ: 10 UF 114/19)
Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.