(red/dpa). Beim Zugewinnausgleich im Zuge einer Scheidung sind Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner ausschlaggebend. Dies führt nicht selten zu Auseinandersetzungen, die das Gericht klären muss.

Das Ehepaar hatte am 31. Dezember 2000 geheiratet. 2015 ließen sie sich scheiden und stritten anschließend noch um den Zugewinnausgleich.

Die Frau hatte sich einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von rund 30.800 Euro errechnet. Ihr geschiedener Mann ging von einer niedrigeren Summe aus, da er meinte, dass sein Anfangsvermögen höher gewesen sei. Unter anderem war er der Meinung, dass die für 2000 errechnete Steuererstattung von rund 4.450 Euro, ausgezahlt 28. April 2001, mit einzuberechnen sei. Die Heirat habe schließlich erst am letzten Tag des Steuerjahres stattgefunden.

Nein, sagte das Gericht, die Steuererstattung sei bei der Bemessung des Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen, da das Steuerjahr am Stichtag noch nicht beendet gewesen sei. Der Veranlagungszeitraum müsse an diesem Tag jedoch bereits abgelaufen sein.

Das sei auch nicht grob unbillig. Im Gegenteil sei der Mann durch die Heirat am 31. Dezember 2000 berechtigt gewesen, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen. Umgekehrt müsse er als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinnehmen, dass die Erstattungsforderung zum relevanten Zeitpunkt – wenn auch denkbar knapp – nicht fällig gewesen sei.

Oberlandesgericht Köln am 26. August 2020 (AZ: 10 UF 114/19)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

(red/dpa). Bei einer Scheidung streiten die früheren Partner oft auch um einzelne Gegenstände. Handelt es sich dabei um Haushaltsgegenstände, gehören sie beiden. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Trennung gibt es dann nicht. Das kann auch für einen Dienstwagen gelten.

Das Ehepaar hatte sich im April 2016 getrennt und wurde im Oktober 2018 geschieden. In seiner Funktion als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH stand dem Mann ein VW Sharan als Dienstwagen zur Verfügung. Den hatte er seiner Frau zur Nutzung überlassen. Die benötigte den Wagen im Wesentlichen für familiäre Zwecke wie Einkäufe, Betreuung und Transport der drei Kinder.

In der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung nutzte die Frau das Fahrzeug weiter. Hierfür forderte der Mann eine Nutzungsentschädigung. Er legte eine monatliche Summe von 489 Euro zugrunde und kam so auf eine Gesamtforderung von rund 12.900 Euro.

Keine Nutzungsentschädigung für Dienstwagen als Familienfahrzeug


Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Es handelte sich bei dem Auto rechtlich gesehen nämlich um einen Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände gehören einem Ehepaar gemeinsam. Dabei handele es sich um „alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt“ seien, erläuterten die Richter.

Ein Pkw sei dann den Haushaltsgegenständen zuzurechnen, wenn er überwiegend für Zwecke der Haushalts- und Lebensführung und nicht im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Partners gedient habe oder beruflich genutzt worden sei. Sei die familiäre Nutzung vorrangig, mache es auch nichts aus, wenn der Wagen auch beruflich eingesetzt worden sei.

Der Mann hatte unter anderem argumentiert, dass das Fahrzeug kein Haushaltsgegenstand sein könne, da es der GmbH gehöre. Das wiesen die Richter zurück: Auch Gegenstände, die geliehen, geleast oder gemietet seien, könnten Haushaltsgegenstände sein.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Februar 2020 (AZ: 2 UF 152/19)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.