(red/dpa). Nach einer Trennung wünschen sich viele Ehepartner eine sofortige räumliche Distanz. Was aber, wenn ein Partner in der gemeinsamen Wohnung bleiben möchte, weil er eine Versöhnung anstrebt?

Der Ehemann hatte seit 2018 eine außereheliche Beziehung. Auf Betreiben seiner Frau trennte sich das Paar Anfang Oktober 2020 innerhalb der gemeinsamen Wohnung, die der Frau gehört. Es kam danach zu mehreren Versöhnungsversuchen, die aus Sicht der Frau aber endgültig scheiterten. Sie forderte ihren Mann daher zum Auszug aus der Wohnung auf. Der Mann wollte jedoch an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrenntlebens zuzuweisen.

Wohnungszuweisung nach Trennung?
Ohne Erfolg. Eine Zuweisung der Wohnung „zur Vermeidung einer unbilligen Härte“ sei derzeit nicht geboten. Aus den im Gesetz genannten Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können, ergebe sich, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetze. Diese müssten einerseits die Interessen des anderen Ehepartners berücksichtigen und andererseits dessen Anwesenheit in der Wohnung für den Partner zu einer unerträglichen Belastung machen.

Ehewohnung im Trennungsjahr: Anspruch auf alleinige Nutzung?
Dies sei hier nicht der Fall, so das Gericht. Es könne keine Umstände erkennen, die es für die Frau unzumutbar machten, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Es handele sich vielmehr um Unannehmlichkeiten und geringfügige Störungen, die mit einem Zusammenleben während der Trennungszeit in der Regel verbunden seien.

Die Beteiligten lebten in großzügigen Wohnverhältnissen mit einer Wohnfläche von ca. 200 m2 über drei Stockwerke. Es stehe den Beteiligten frei, durch Vereinbarungen über die Nutzung bestimmter Wohnungsteile die Begegnungen und Gemeinsamkeiten zumindest erheblich zu reduzieren.

Die Frau habe während der Trennungszeit keinen Anspruch auf Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesenheitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen.

Es sei unstreitig, dass sich ihr Mann werktags ab 07:30 Uhr bis nach Arbeitsende nicht in der Wohnung aufhalte. Es würde ihn unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er stets seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten mitteilen müsste.

Für den Zeitraum nach der Trennung sollten vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung des Ehepaares mehr als notwendig im Wege stünden.

Oberlandesgericht Bamberg am 01. April 2022 (AZ: 2 UF 11/22)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

(red/dpa). Bei Streit und Trennung kann ein Ehepartner dem anderen nicht einfach den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehren. Auch dann nicht, wenn ihm die Wohnung oder das Haus gehört.

Die Frau war nach ihrer Heirat 2013 in das Haus ihres Mannes gezogen. Nach der Trennung verwehrte dieser seiner Ex-Partnerin den Zutritt, als sie von einem mehrmonatigen Besuch bei ihren Eltern in China zurückkehrte. Streitig war zwischen den beiden, ob sie bereits vor der Reise eine Vereinbarung über ihre Trennung getroffen hatten.

Die Frau wandte sich an das Gericht – mit Erfolg. Die Richter räumten ihr den „Mitbesitz an der Wohnung“ ein. Ein gemeinsam bewohntes Haus verliere seinen Charakter als „Ehewohnung“ nicht allein dadurch, dass sich ein Ehepartner nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhalte – zumal die Frau diese Besuche auch schon vor der Trennung absolviert habe.

Ehepartner darf nach Trennung in Ehewohnung
Es gebe keine Gründe, warum die Mitbenutzung aufgehoben werden sollte. Der Mann habe zwar behauptet, dass seine Frau ihn 2017 mit einem Messer bedroht habe, habe dies jedoch nicht beweisen können. Auch dass er eine neue Lebensgefährtin in das Haus holen wolle und es deswegen dort keinen Platz mehr für seine Frau gebe, sei kein Grund für ihren Ausschluss.

Im Ergebnis regelte das Gericht die Nutzung der Räume, indem die Ex-Partner Bad mit Toilette und Küche jeweils zeitlich begrenzt nutzen durften. Die Frau erhielt ein Schlafzimmer für die alleinige Nutzung.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2019 (AZ: 4 UF 188/18)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

(red/dpa). Bei einer Scheidung streiten die früheren Partner oft auch um einzelne Gegenstände. Handelt es sich dabei um Haushaltsgegenstände, gehören sie beiden. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Trennung gibt es dann nicht. Das kann auch für einen Dienstwagen gelten.

Das Ehepaar hatte sich im April 2016 getrennt und wurde im Oktober 2018 geschieden. In seiner Funktion als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH stand dem Mann ein VW Sharan als Dienstwagen zur Verfügung. Den hatte er seiner Frau zur Nutzung überlassen. Die benötigte den Wagen im Wesentlichen für familiäre Zwecke wie Einkäufe, Betreuung und Transport der drei Kinder.

In der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung nutzte die Frau das Fahrzeug weiter. Hierfür forderte der Mann eine Nutzungsentschädigung. Er legte eine monatliche Summe von 489 Euro zugrunde und kam so auf eine Gesamtforderung von rund 12.900 Euro.

Keine Nutzungsentschädigung für Dienstwagen als Familienfahrzeug


Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Es handelte sich bei dem Auto rechtlich gesehen nämlich um einen Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände gehören einem Ehepaar gemeinsam. Dabei handele es sich um „alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt“ seien, erläuterten die Richter.

Ein Pkw sei dann den Haushaltsgegenständen zuzurechnen, wenn er überwiegend für Zwecke der Haushalts- und Lebensführung und nicht im Wesentlichen den persönlichen Zwecken eines Partners gedient habe oder beruflich genutzt worden sei. Sei die familiäre Nutzung vorrangig, mache es auch nichts aus, wenn der Wagen auch beruflich eingesetzt worden sei.

Der Mann hatte unter anderem argumentiert, dass das Fahrzeug kein Haushaltsgegenstand sein könne, da es der GmbH gehöre. Das wiesen die Richter zurück: Auch Gegenstände, die geliehen, geleast oder gemietet seien, könnten Haushaltsgegenstände sein.

Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Februar 2020 (AZ: 2 UF 152/19)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.