Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen, § 18 Abs. 2 VersAusglG. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungs- und Kostenaufwand entsteht. Weiter sollen dadurch Splitterversorgungen vermieden werden.

Der 1. Senat des OLG Saarbrücken hatte im April 2019 entschieden, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.

Danach ist auch ein geringfügiges Anrecht regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die sog. Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Nach Auffassung des Gerichts verursacht dies weder unverhältnismäßig hohe Kosten, noch führt es zu einer Splitterversorgung, da die Versorgungsausgleichskasse das Anrecht durch die Auszahlung einer Abfindung ausgleichen kann. Dies kann auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erfolgen, § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG.

Das OLG führt dazu wie folgt aus:

Obwohl der Ausgleichswert geringfügig iSv § 18 II VersAusglG ist, hat vorliegend ein Ausgleich stattzufinden, denn Zweck dieser Regelung ist es, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. die Entstehung von so genannten Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH, NZFam 2016, 885 = FamRZ 2016, 1658). Beides ist hier nicht zu erwarten, da der Ausgleich im Wege der externen Teilung zu erfolgen hat, so dass ein nennenswerter Verwaltungsaufwand mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verbunden ist. Auch besteht die Gefahr einer Splitterversorgung nicht, weil, nachdem die Ast. ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht ausgeübt hat, gem. § 15 V 2 VersAusglG ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen ist und diese die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gem. § 5 I 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten. Bei dieser Sachlage gewinnt unter den gegebenen Umständen der Halbteilungsgrundsatz entscheidendes Gewicht und es ist auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (BGH, NZFam 2016, 885 = FamRZ 2016, 1658; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.7.2012 – 6 UF 60/12, BeckRS 2012, 17597; Beschl. v. 14.11.2018 – 6 UF 109/18, BeckRS 2018, 48837; Borth, FamRZ 2016, 1660; Götsche, FamRB 2016, 383).“

(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.4.2019 – 6 UF 9/19)

Die Vorschriften:

§ 5 Abs. 1 VersAusglKassG:

(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

§ 18 Abs. 2 VersAusglG

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.