Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.03.2019 – Az.: XII ZB 345/18 – entschieden, dass

  1. Sowohl der personensorgeberechtigte Elternteil als auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben, soweit
  2. der berechtigte Elternteil den Kinderreisepass für die Ausübung seines Rechts, z.B. Umgangsrechts, benötigt und
  3. keine berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten wird, etwa durch die Entführung des Kindes ins Ausland.

Der BGH hat ausgeführt, dass nach § 1684 Abs. 2 BGB beide Elternteile alles zu unterlassen haben, was geeignet wäre, das Zusammensein des anderen Elternteils mit dem Kind zu erschweren. Dazu gehört u.a. die vielfach von den zerstrittenen Eltern übersehene Verpflichtung das Kind für den Umgang mit geeigneter Kleidung, gegebenenfalls Schulsachen sowie eben Reisedokumenten auszustatten, sofern diese für die Ausübung des Umgangs benötigt werden.

Für einen Kindereisepass gilt es also dann, wenn der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind eine Reise, z.B. ins Ausland, unternehmen will.

Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch auf Herausgabe jedoch für den Fall verneint, wenn eine begründete Besorgnis besteht, dass mit Hilfe der Reisedokumente der umgangsberechtigte Elternteil seine elterlichen Befugnisse überschreiten wird. Dabei wurde explizit der Fall einer konkret befürchteten Entführung des Kindes ins Ausland genannt.  

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss einen langen Streit entschieden und Klarheit geschaffen, woher sich ein entsprechender Herausgabeanspruch ergeben könnte. Dabei stützte er diesen in analoger Anwendung auf die §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB.

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