Bei der Berechnung des Kinde­sun­ter­halts wird oft darüber gestritten, ob auch fiktives Einkommen zu berücksich­tigen ist. Dazu kann auch ein fiktiver Steuer­vorteil durch einen möglichen Steuerklas­sen­wechsel gehören.

So entschied das Oberlan­des­ge­richt Nürnberg, dass sich ein Vater den Split­tingvorteil eines möglichen Steuerklas­sen­wechsels von 4/4 auf 3/5 bei der Berechnung des Kindes Unter­halts anrechnen lassen muss.

Splittingvorteil bei Wechsel der Steuerklasse

Das 2012 geborene Kind lebt bei der Mutter. Der Vater arbeitet in Vollzeit als Möbelmonteur und Umzugs­helfer. Er verdient monatlich 1.750 Euro brutto. Das Einkommen versteuert er nach der Steuerklasse vier. Seine neue Ehefrau, mit der er ebenfalls ein Kind hat, war teilweise berufstätig und bezieht nun aufgrund einer Ausbildung BAföG. Das wird nicht versteuert.

Das Familien­ge­richt verpflichtete den Mann zu einem Kinde­sun­terhalt von 225 Euro monatlich. Er wollte die Herab­setzung des Unter­halts auf den Mindestun­terhalt von 85 Euro erreichen.

Gericht: Steuervorteile bei Kindesunterhalt berücksichtigen

Sein Antrag hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Gericht entschied, dass der nicht ausgeschöpfte Steuer­vorteil bei der Unter­halt­s­be­rechnung zu berücksich­tigen sei. Es errechnete einen Steuer­vorteil beim Wechsel der Steuerklassen von 4/4 auf dann 3/5, dem so genannten Ehegat­tensplitting. Bei der Berechnung müsse aller­dings der Nachteil für die Ehefrau aufgrund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse berücksichtigt werden. Hierbei sei zu berücksich­tigen, dass ihre aktuellen BAföG-Leistungen steuerfrei seien. Steuerp­flichtig seien lediglich das zuvor erhaltene Elter­ngeld und ihr Arbeitseinkommen.

Der Vater hatte auch geltend gemacht, dass die Pfändungen wegen rückständigen Kinde­sun­ter­halts bei seinem Einkommen zu berücksich­tigen seien. Das lehnte das Gericht entschieden ab. Die unter­bliebene Zahlung von Kinde­sun­terhalt dürfe sich nicht zu Gunsten des Vaters auswirken.

Das Gericht senkte den Selbst­behalt um zehn Prozent von bisher 1.000 auf nunmehr 900 Euro. Der Grund hierfür lag im Syner­gi­eeffekt des Zusam­men­lebens mit seiner Frau. Durch die gemeinsame Haushaltsführung spare das Paar Kosten. Das Gericht ging von einem Betrag von 200 Euro monatlich aus, von dem dem Antrag­steller die Hälfte, also 100 Euro, zugute komme.

Oberlandesgericht Nürnberg am 11. Dezember 2014 (AZ: 10 UF 1182/14)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)“.

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