Um nach einer Trennung den Umgang der Eltern mit ihren Kindern zu regeln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Klassisch war bisher der Wechsel an den Wochenenden, mit vielleicht einigen Tagen in der Woche und den hälftigen Ferien. Das Wechselmodell konnte meist nur einvernehmlich festgelegt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass dies nicht so sein muss. Demnach kann ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Voraussetzung ist allerdings eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Kooperationsfähigkeit für Wechselmodell
In dem vom höchsten Zivilgericht in Deutschland entschiedenen Fall forderte ein Vater das paritätische Wechselmodell. Bisher war sein Sohn alle 14 Tage am Wochenende bei ihm. Der Ferienumgang wurde immer einvernehmlich festgelegt. Die Mutter wollte das Wechselmodell nicht. Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters zurück.
Letztlich bekam er vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.

BGH: Kindeswohl für Umgangsregelung entscheidend
Für den BGH war klar, dass ein Gericht die Regelung treffen muss, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Richter führten ausdrücklich aus, dass es keine gesetzliche Festlegung der Kinderbetreuung auf das Residenzmodell gibt. Ob das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, wird anhand von folgenden Kriterien beurteilt:

  • Erziehungseignung der Eltern
  • Bindungen des Kinds
  • Prinzipien der Förderung
  • Kontinuität und Kindeswillen

Nicht notwendig ist, dass beide Eltern dem zustimmen. Es genügt, wenn die Eltern über eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verfügen. Das Wechselmodell darf allerdings nicht angeordnet werden, um diese Fähigkeiten zu erreichen. Bestehen diese aber, kann es auch gegen den Willen eines Elternteils festgelegt werden.

BGH am 1. Februar 2017 (AZ: XII ZB 601/15)

Quelle: „Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

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