Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für ein Scheidungsverfahren ist von dem 3-fachen zusamengerechneten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen, wobei für jedes minderjährige Kind monatlich ein Betrag von € 250,00 in Abzug zu bringen ist. Manche Gerichte rechnen dabei das staatliche Kindergeld allerdings dagegen. Weiterhin sind die Vermögensverhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen. Von dem zusammengerechneten Vermögen der Eheleute setzt die Rechtsprechung aus Praktikablitätsgesichtspunkten einen Vomhundertsatz des um die Verbindlichkeiten bereinigten Vermögens der Ehegatten nach Abzug von Freibeträgen für die Ehegatten und die gemeinsamen minderjährigen Kinder an, derzeit 5% aus dem bereinigten Vermögen.

Dabei werden Vermögensfreibeträge wie folgt berücksichtigt:

– das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt Freibeträge von € 15.000,00 pro Ehegatte und € 7.500,00 je minderjähriges Kind an ( vgl. OLG Karlsruhe 5 WF 66/13)

– das Oberlandesgericht Zweibrücken setzt Freibeträge von € 60.000 pro Ehegatte und € 30.000,00 je minderjähriges Kind an ( vgl. 2 WF 11/16 sowie 2 WF 216/18)

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