Der Bedarf bestimmt sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese ergeben sich aus dem Familieneinkommen. In den meisten Fällen wird dies darauf hinauslaufen, dass der Unterhalt nach einer Quote aus dem bereinigten Gesamteinkommen zu bemessen sein wird. Bei dieser Art der Vorgehensweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass das verfügbare Einkommen im Wesentlichen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Soweit das Einkommen zur Altersvorsorge verwendet wird, sehen z.B. die Süddeutschen Leitlinien (Stand 1.1.2019) in Ziff. 10.1 vor, dass eine solche Altersvorsorge bis zur Höhe von insgesamt 23% des Jahresbruttoeinkommens vorab in Abzug gebracht werden kann, allerdings nur dann, wenn die Altersvorsorge auch in dieser Höhe nachweislich betrieben wird. Der Arbeitsanreiz wird zusätzlich mit 10 % Verdienerbonus (im Geltungsbereich der Süddeutschen Leitlinien) oder mit 1/7 Verdienerbonus (z.B. im Geltungsbereich des OLG Frankfurt oder des OLG Düsseldorf) berücksichtigt. Der Rest des Einkommens wird im Wege der Halbteilung auf beide Eheleute verteilt.

Problematisch wird diese Art der Berechnung, wenn die Eheleute über ein ausgesprochen hohes Einkommen verfügen, weil dann davon ausgegangen werden kann, dass regelmäßig nicht das gesamte Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben wurde, sondern auch noch zusätzlich Vermögensbildung betrieben wurde. Da aber der Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten nur zur Deckung des Lebensbedarfs und nicht zur Vermögensbildung gedacht ist, muss der oder die Unterhaltsberechtigte bei sehr hohen Einkommensverhältnissen seinen/ihren Bedarf mittels einer konkreten Unterhaltsberechnung darlegen und nachweisen (vgl. BGH Urteil vom 30.11.2011 – Az.: XII ZR 34/09 FamRZ 2012,947 und Urteil vom 10.11.2010 – Az.: XII ZR 197/08 FamRZ 2011,192), was im Einzelfall durchaus problematisch werden kann, weil die wenigsten Eheleute anhand von Belegen aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens noch nachweisen können, welchen konkreten Bedarf sie über die vergangenen Monate oder gar Jahre hatten.

Ab welcher Einkommenshöhe eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Einkommens entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten (vgl.BGH Beschluss vom 15.11.2017 Az.:XII ZB 503/16, NJW 2018,468)

Teils wurde bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000,00 € bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also € 5.500,00 (Stand 01.01.2019) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014,216, OLG Köln FamRZ 2012,1731; FA-FamR/Maier, 11. Auflage, Kapitel 6 Rn. 720; Wendl/Siebert 9. Auflage § 4 Rn. 766), teils wurde auch auf den sich aus der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat des BGH im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens noch gebilligt hatte (vgl.: BGH Urteil vom 11.08.2010 Az.: XII ZR 102/09 FamRZ 2010,1637; Borth, Praxis des Unterhaltsrechts 3. Auflage Rn. 263)

Auch bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit erachtet der BGH das Einkommen des Ehemannes für die Bedarfsbemessung als bedeutsam. Auch wenn nämlich das Familieneinkommen über 2 x 5.500,00 € )= 11.000,00€ hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch noch nicht genommen. Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbedarfs in zulässiger Weise erleichtern. die Erklärung des Ehemannes, er sei unbegrenzt leistungsfähig, macht seine Einkommensauskunft somit nicht entbehrlich. Denn die Erklärung macht nur Festzstellungen zur Leistungfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet (vgl.: BGH Beschluss 15.11.2017 Az: XII ZB 503/16, NJW 2018,468)

WICHTIG: Da es sich bei einer Quotenunterhaltsberechnung um die Vermutung handelt, dass das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe verbraucht wurde und die Oberlandesgerichte diese Vermutung bei einer quotalen Berechnung innerhalb der von dem jeweiligen Oberlandesgericht gesetzten Grenzen nicht hinterfragen, sollte sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte sehr gut überlegen, ob er über die von seinem Oberlandesgericht gesteckte Grenze von zumeist 1/2 vom doppelten Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus konkreten Unterhalt verlangen will. Dies könnte dann nämlich dazu führen, dass im Rahmen des familiengerichtlichen Prüfungsverfahrens nur ein geringerer konreter Bedarf errechnet wird mit der Folge, dass dann die Vermutung der höchstzulässigen Quote nicht mehr greifen würde, weil die Vermutung des Verbrauchs des gesamten Einkommens in dieser Höhe dann wegfällt.

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