(red/dpa). Auch bei nicht verheirateten Eltern stellt sich nach einer Trennung häufig die Frage nach den Unterhaltsansprüchen. Erhält ein Partner Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind, bleibt dieser Anspruch auch dann erhalten, wenn er eine neue Partnerschaft eingeht.

Die Eltern des Kinds hatten sich noch während der Schwangerschaft der Frau getrennt. Als ihr Kind ein Jahr und zwei Monate alt war, begann die Frau in Teilzeit mit 50 Prozent zu arbeiten, ein Jahr später arbeitete sie dann wieder Vollzeit. Inzwischen lebte sie mit einem neuen Partner zusammen.

Der leibliche Vater zahlte Betreuungsunterhalt, den er jedoch mit Blick auf die Berufstätigkeit seiner früheren Partnerin auf zuletzt 215 Euro monatlich reduzierte. Vor Gericht verlangte die Mutter von ihrem Ex-Partner weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kinds.

Kein Unterhalt bei neuer Partnerschaft?
Der Mann widersprach und führte unter anderem die neue Partnerschaft der Mutter ins Feld. Wie eine geschiedene Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, habe sie wegen dieser verfestigten neuen Partnerschaft keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Das Gericht gab jedoch der Mutter Recht und widersprach der Argumentation des Vaters. Mit dem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter verhalte es sich anders als bei dem einer ehelichen Mutter. Für Nachteile im Arbeitsleben, die die nichteheliche Mutter durch Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit und die Betreuung des Kinds erleide, erhalte sie keinen Ausgleich. Auch habe sie keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Zwar sollten nichtehelichen und ehelichen Mütter gleichbehandelt werden, was den Betreuungsunterhalt angeht. Das habe aber aufgrund des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter seine Grenzen.

Unterschied zwischen ehelicher und nichtehelicher Mutter
Im Falle einer ehelichen Mutter sei in der Tat der Anspruch auf Unterhalt verwirkt, wenn die Frau eine neue feste Partnerschaft eingehe. Dies sei eine Abkehr von der ehelichen Solidarität. Eine solche Abkehr könne es aber bei nicht verheirateten Paaren von vornherein nicht geben.

Darüber hinaus wiesen die Richter auch darauf hin, dass eine Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht dazu verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher sei das Gehalt der Klägerin für diese Zeit auch nur sehr bedingt anzurechnen.

Oberlandesgericht Frankfurt am 3. Mai 2019 (AZ: 2 UF 273/17)

Quelle: Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

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