Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für ein Scheidungsverfahren ist von dem 3-fachen zusamengerechneten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen, wobei für jedes minderjährige Kind monatlich ein Betrag von € 250,00 in Abzug zu bringen ist. Manche Gerichte rechnen dabei das staatliche Kindergeld allerdings dagegen. Weiterhin sind die Vermögensverhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen. Von dem zusammengerechneten Vermögen der Eheleute setzt die Rechtsprechung aus Praktikablitätsgesichtspunkten einen Vomhundertsatz des um die Verbindlichkeiten bereinigten Vermögens der Ehegatten nach Abzug von Freibeträgen für die Ehegatten und die gemeinsamen minderjährigen Kinder an, derzeit 5% aus dem bereinigten Vermögen.
Dabei werden Vermögensfreibeträge wie folgt berücksichtigt:
– das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt Freibeträge von € 15.000,00 pro Ehegatte und € 7.500,00 je minderjähriges Kind an ( vgl. OLG Karlsruhe 5 WF 66/13)
– das Oberlandesgericht Zweibrücken setzt Freibeträge von € 60.000 pro Ehegatte und € 30.000,00 je minderjähriges Kind an ( vgl. 2 WF 11/16 sowie 2 WF 216/18)
Weitere Oberlandesgerichte im Überblick:
€ 60.000 pro Ehegatte:
- OLG Brandenburg: € 10.000 pro Kind (13 WF 70/22, 13 WF 123/20)4
- OLG Hamburg: € 30.000 pro Kind (JurBüro 2019, 260)5
- OLG Bamberg: € 30.000 pro Kind (FamRZ 2017, 1771)67
- OLG Naumburg: Kindfreibetrag nicht spezifiziert (FamRZ 2019, 304)
- OLG Braunschweig: € 15.000 pro Kind (1 WF 41/23 aus 2023)8
€ 30.000 pro Ehegatte:
- OLG Hamm: Kein separater Kindfreibetrag (FF 2019, 167; bestätigt 2024 in 9 WF 12/24)91011
- OLG Schleswig: Kein separater Kindfreibetrag (SchlHA 2019, 207; FamRZ 2018, 1175)12
- OLG Stuttgart: Kein separater Kindfreibetrag (MDR 2018, 411)
- OLG Dresden: € 10.000 pro Kind (20 WF 895/17)1314
€ 25.000 pro Ehegatte:
- OLG Frankfurt a.M.: € 10.000 pro Kind (FamRZ 2018, 1258; aktuell bestätigt 2024 in 2 WF 12/24)151617
- KG Berlin: Kein separater Kindfreibetrag (18 WF 51/17)18
Keine Vereinheitlichung in Sicht:
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt weiterhin erhebliche Unterschiede bei den Freibeträgen – von € 15.000 (OLG Karlsruhe) bis € 60.000 (mehrere OLGs) pro Ehegatte. Diese Uneinheitlichkeit besteht unverändert fort, da keine gesetzliche Regelung oder höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinheitlichung erfolgt ist
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!